RS Vwgh 1997/7/29 93/14/0037

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §9 Abs1;
EStG 1972 §9 Abs2;
EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §9 Abs1;
EStG 1988 §9 Abs2;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß durch das EStG 1988 die Rechtsnatur der Investitionsrücklage als bisher nicht versteuertes Eigenkapital, woraus sich iVm den Vorschriften zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes iSd § 24 Abs 2 EStG 1988 schon die Qualifikation der Investitionsrücklagenauflösungsbeträge als Teil des Veräußerungsgewinnes verbietet, verändert worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140037.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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