RS Vwgh 1997/7/29 95/14/0117

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

23/01 Konkursordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §36;
KO §114;

Rechtssatz

Es liegt keine Sanierung iSd § 36 EStG 1988 vor, wenn der Schulderlaß gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat und sich im Stadium der Abwicklung befindet. Ist es zur Auflösung des gesamten Fuhrparks des Frächtereibetriebes - der wesentlichen Geschäftsgrundlage eines solchen Betriebes - gekommen, so ist von der Beendigung des Betriebes auszugehen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, daß die "entsprechenden Veranlassungen" vom Masseverwalter gesetzt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X13

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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