RS Vwgh 1997/7/29 93/14/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs6 Z1;
EStG 1988 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/27 93/13/0101 2

Stammrechtssatz

Wenn das letzte Wirtschaftsjahr auch in seiner Bildung durch die Betriebsaufgabe veranlaßt war, so gebietet dies nach dem letzten Satz des § 9 Abs 2 EStG 1988 eine andere Betrachtung des Bestehens der Zuschlagspflicht als für solche Fälle, in denen der zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung prognostizierte Verwendungszeitraum ungeachtet des Umstandes voll zur Verfügung stand, daß der Ablauf des ursprünglich bestandenen Verwendungszeitraumes mit einer Betriebsaufgabe zusammenfiel. In einem solchen, zu einer Verkürzung des vorgesehenen Verwendungszeitraumes nicht führenden Fall kann die gewinnerhöhende Auflösung nicht als durch die Betriebsaufgabe veranlaßt angesehen werden. Bildet hingegen die Betriebsaufgabe den rechtlichen Grund für die den ursprünglichen vorgesehenen Verwendungszeitraum verkürzende Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres, dann verwirklicht die "Anläßlichkeit" der Betriebsaufgabe für die Bildung des Rumpfwirtschaftsjahres auch den Tatbestand der "Anläßlichkeit" der gewinnerhöhenden Auflösung von Investitionsrücklage oder nach § 9 Abs 3 EStG 1988 steuerfrei gebildetem Betrag iSd "Entschärfungsregel" des § 9 Abs 2 letzter Satz EStG 1988 (Hinweis E 20.11.1990, 89/14/0152).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140037.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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