RS Vwgh 1997/8/4 AW 97/08/0041

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Veröffentlicht am 04.08.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gem § 67 Abs 10 ASVG - Eine beengte finanzielle Situation des Antragstellers kann nicht isoliert beurteilt werden, wenn gegengerichtete Interessen mitbeteiligter Parteien mitzuberücksichtigen sind. Ein solches gegengerichtetes Interesse liegt im Fall der Haftung für Beitragsschuldigkeiten gem § 67 Abs 10 ASVG vor. Die Berücksichtigung des Vollzugsinteresses des Sozialversicherungsträgers bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist umsomehr geboten, als die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG nicht davon abhängt, daß eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch nur wahrscheinlich ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete ASVG Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997080041.A02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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