RS Vfgh 1996/3/6 V178/95

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art129a Abs3
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
StVO 1960 §23 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Halte- und ParkverbotsV mangels Präjudizialität

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auf Aufhebung der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 29.08.94 betreffend ein Halte- und Parkverbot in der Lindengasse.

Der Berufungswerber wurde gemäß §23 Abs2 StVO 1960 deshalb bestraft, weil er sein Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abgestellt hat. Laut Anzeige vom 26.05.94 sei "das Fahrzeug ... in zweiter Spur abgestellt" gewesen.

Es ist daher offenkundig, daß der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Halte- und ParkverbotsV in der Lindengasse nicht anzuwenden hat. Der Antrag war daher mangels Präjudizialität der angefochtenen Verordnung als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • V 178/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.1996 V 178/95

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V178.1995

Dokumentnummer

JFR_10039694_95V00178_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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