RS Vwgh 1997/8/5 97/11/0066

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl wird nach ihrer Einbringung gegenstandslos, wenn der WehrPfl den angefochtenen Einberufungsbefehl wegen mittlerweile festgestellter Untauglichkeit nicht mehr zu befolgen braucht, mangels Aufhebung des angefochtenen Einberufungsbefehls tritt nicht formelle Klaglosstellung ein. Die Zuerkennung von Aufwandersatz kommt somit nicht in Betracht (Kritik Slbg Nachrichten vom 20.9.1997).

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEinstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110066.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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