RS Vwgh 1997/8/5 97/11/0112

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §16;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/11/0109 4 (hier: Es wurde dem Umstand, daß nur eine einzige Tathandlung iSd § 12 Abs 1 SGG vorlag - Einfuhr von ca 107g Kokain - zu wenig Beachtung geschenkt)

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, daß der Bf keine einschlägige Vorstrafe aufweist in Verbindung mit dem Umstand, daß er sich seit Begehung der Straftat (gewerbsmäßiges, sich über ein halbes Jahr erstreckendes, Inverkehrbringen einer großen Menge Kokain) wohlverhalten hat, ist die nach § 73 Abs 2 KFG bemessene Zeit von zwei Jahren (ab Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) zu lang, und hätte mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für 18 Monate das Auslangen gefunden werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110112.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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