RS Vfgh 1996/3/6 A16/95

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

30 Finanzverfassung, Finanzausgleich
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art137 / Allg
FAG 1993 §8 Abs2 Z3
FAG 1993 §10 Abs1, Abs2
VfGG §41
ZPO §54 Abs1
ZPO §226

Leitsatz

Abweisung einer Klage der Marktgemeinde Velden gegen das Land Kärnten auf Bezahlung von zu wenig überwiesenen Ertragsanteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben, nämlich an Grunderwerbsteuer und Bodenwertabgabe für die Jahre 1993 bis 1995 gemäß dem FAG 1993; Verteilung der Ertragsanteile auf die einzelnen Gemeinden des Landes nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel, nicht nach dem örtlichen Aufkommen zu berechnen

Rechtssatz

Die Klägerin begehrt zwar nicht die Bezahlung eines ziffernmäßig bezeichneten Geldbetrages. Dennoch ist das Klagebegehren i.S. des §226 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG bestimmt genug, läßt sich doch der begehrte Geldbetrag durch eine Rechenoperation ermitteln.

Die Klägerin irrt, wenn sie meint, die Verteilung der Ertragsanteile auf die einzelnen Gemeinden des Landes sei nach dem örtlichen Aufkommen zu berechnen.

Der für die Begründung des Klagsanspruches vornehmlich herangezogene §8 Abs2 Z3 FAG 1993 regelt nur die Oberverteilung: Die Ertragsanteile, die auf die Gesamtheit der Gemeinden aller neun Länder entfallen, werden in diesem ersten Schritt auf die Gesamtheit der Gemeinden in den einzelnen Ländern nach dem gesamten örtlichen Aufkommen aller Gemeinden des jeweiligen Landes aufgeteilt.

Diese den Ländern zufließenden (neun) Teilsummen sind sodann in einem zweiten Schritt vom Land auf seine einzelnen Gemeinden unterzuverteilen. Erst auf die Anweisung dieser Beträge hat die Gemeinde einen Anspruch, und zwar gegen das Land. Die Höhe des Anspruches regelt §10 Abs1 und Abs2 FAG 1993, und zwar so, daß nach Abzug näher bezeichneter Beträge die (restlichen) Ertragsanteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf die einzelnen Gemeinden des Landes zu verteilen sind.

Kein Kostenzuspruch: Die den Kostenersatz ansprechende beklagte Partei hat ihre Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet. Allein schon deshalb hat sie gemäß §54 Abs1 ZPO, der gemäß §35 VfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden ist, keinen Ersatzanspruch.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Gemeinde (Finanzausgleich), VfGH / Kosten, Bevölkerungsschlüssel abgestufter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:A16.1995

Dokumentnummer

JFR_10039694_95A00016_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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