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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §85 Abs2;Rechtssatz
Die Auswirkung des Beschlusses des VfGH betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, daß vorübergehend ein Einberufungsbefehl nicht ergehen darf, ist nicht als "Eintritt der Zivildienstpflicht" iSd § 5 Abs 2 ZDG zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110084.X01Im RIS seit
20.11.2000