RS Vwgh 1997/8/5 97/11/0084

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2 impl;
WehrG 1990 §35;
ZDG 1986 §5 Abs2 idF 1996/788;

Rechtssatz

Die Auswirkung des Beschlusses des VfGH betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, daß vorübergehend ein Einberufungsbefehl nicht ergehen darf, ist nicht als "Eintritt der Zivildienstpflicht" iSd § 5 Abs 2 ZDG zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110084.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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