Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde - hier:
eines gefälschten jugoslawischen Führerscheines - im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, wobei dadurch die gutgläubige Herstellung einer unrichtigen inländischen öffentlichen Urkunde - hier: eines österreichischen Führerscheines - vorsätzlich bewirkt und diese Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wird (hier: im Zeitraum von über 11 Monaten), rechtfertigt die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Hinweis E 21.5.1997, 95/19/0817).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191054.X01Im RIS seit
02.05.2001