RS Vwgh 1997/8/8 95/19/1054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §223 Abs2;
StGB §228 Abs2;

Rechtssatz

Der Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde - hier:

eines gefälschten jugoslawischen Führerscheines - im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, wobei dadurch die gutgläubige Herstellung einer unrichtigen inländischen öffentlichen Urkunde - hier: eines österreichischen Führerscheines - vorsätzlich bewirkt und diese Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wird (hier: im Zeitraum von über 11 Monaten), rechtfertigt die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Hinweis E 21.5.1997, 95/19/0817).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191054.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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