RS Vwgh 1997/8/12 97/17/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1997
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ZPO §215 Abs1;
ZPO §292 Abs2;

Rechtssatz

§ 215 Abs 1 ZPO bestimmt, daß dann, wenn nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, das Protokoll über den Verlauf und Inhalt einer Verhandlung vollen Beweis liefert. Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (Hinweis Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts/4, Rz 361; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts/2, Rz 633 und denselben, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II, 1003; SZ 53/94) ist jedoch nach § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolls - trotz Unterlassung des Widerspruches - zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170192.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten