RS Vwgh 1997/8/12 92/17/0252

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
MOG 1967 §13 Abs2 Z1 idF 1987/138;
MOG 1967 §71 Abs6 idF 1987/138;
MOG 1967 §80 Abs6 idF 1987/138;
MOGNov 1987;

Rechtssatz

Die Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs 2 Z 1 MOG 1985 hat als Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes grundsätzlich von Amts wegen zu erfolgen und nur dann, wenn diese Feststellung allein aufgrund von Angaben des Milcherzeugers möglich ist, darf die Behörde bei Unterlassen entsprechender Angaben auf konkrete Fragen zu Lasten des Milcherzeugers davon ausgehen, daß der diesbezügliche Sachverhalt nicht nachgewiesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992170252.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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