RS Vwgh 1997/8/12 92/17/0252

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
55 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
MOG 1967 §13 Abs2 Z1 idF 1987/138;
MOG 1967 §71 Abs6 idF 1987/138;
MOG 1967 §80 Abs6 idF 1987/138;
MOGNov 1987;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Verwendung des Begriffes "Haushalt" allein ist nicht ableitbar, daß ein Eigenverbrauch iSd § 13 Abs 2 Z 1 MOG 1985 idF 1987/138 vom Wortsinn her nur in einem Familienverband in Betracht komme bzw daß im Falle der Führung eines Milcherzeugungsbetriebes durch eine juristische Person keinesfalls ein Eigenverbrauch iSd MOG 1985 in Frage kommen könnte. Es ist unzulässig, "juristische Personen" von vornherein von der Anwendung des § 13 Abs 2 Z 1 MOG 1985 auszuschließen, da diese Bestimmung weder auf eine bestimmte Rechtsform des Betreibers des milcherzeugenden Betriebes abstellt, noch eine solche Einschränkung im Auslegungswege - etwa aufgrund teleologischer Interpretation - abgeleitet werden kann. Die Anwendung des § 13 Abs 2 Z 1 MOG 1985 ist nicht unbeschränkt im Falle der Führung des Betriebes durch eine juristische Person dahingehend unzulässig, daß ein Verbrauch durch sämtliche, in einem Konnex mit der juristischen Person stehenden natürlichen Personen zulässig wäre (zu denken wäre etwa an die Mitglieder eines Vereines oder die Aktionäre einer AG), es ist jedoch angesichts des Gesetzeswortlauts nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern im Hinblick auf den Gleichheitssatz auch geboten, die Bestimmung jedenfalls auch dann und insofern anzuwenden, wenn durch die GEGEBENEN SACHLICHEN UND ORGANISATORISCHEN ZUSAMMENHÄNGE sowohl ein OBJEKTIV ABGRENZBARER HAUSHALT (dessen Mitglieder bestimmbar sind) als auch eine ausreichende Zuordnung des milchproduzierenden Hofes zu diesem Haushalt gegeben ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 HaushaltAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992170252.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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