RS Vwgh 1997/8/12 96/17/0435

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

E1E
E3L E09301000
E6J
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11992E177 EGV Art177;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
61984CJ0295 Rousseau Wilmot VORAB;
61986CJ0252 Gabriel Bergandi VORAB;
61988CJ0093 Wisselink VORAB;
61990CJ0109 Giant VORAB;
61990CJ0200 Dansk Denkavit und Poulsen Trading VORAB;
61990CJ0347 Aldo Bozzi VORAB;
61991CJ0208 Raymond Beaulande VORAB;
61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;
TourismusG Tir 1991 §2 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §23;
TourismusG Tir 1991 §30;
TourismusG Tir 1991 §33;
TourismusG Tir 1991 §4;
VwGG §38a;

Beachte

EuGH Verbund: Rechtssache C-338/97 Erna Pelzl (= Vorabantrag des VwGH, B vom 12. August 1997, 96/17/0409), mit Rechtssache C-344/97 Wr Städtische Allgemeine Versicherung AG (= Vorabantrag des VwGH, B vom 12. August 1997, 96/17/0435) sowie mit Rechtssache C-390/97 STUAG (= Vorabantrag des VwGH, B vom 27. Oktober 1997, 97/17/0224).Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 97/0139 * EuGH-Zahl: C-344/97 Wr Städtische Allgemeine Versicherung AG * EuGH-Entscheidung:EuGH 61997CJ0338 8. Juni 1999 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 99/17/0233 E 30. August 1999 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/17/0438 97/17/0171 97/17/0069 97/17/0070 97/17/0084 97/17/0094 97/17/0100 97/17/0101 97/17/0134 97/17/0138 97/17/0150 97/17/0159 97/17/0163 97/17/0169 97/17/0170 97/17/0068

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 177 EGV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 33 Abs 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, 77/388/EWG, ABl 1977 L 145 (6.Mehrwertsteuer-Richtlinie), hinsichtlich des Merkmales "Charakter von Umsatzsteuern" so auszulegen, daß er einen Mitgliedstaat daran hindert, von Unternehmern eine Fremdenverkehrsabgabe (Beitrag) einzuheben, die derart ausgestaltet ist, - daß die Geldleistung von den unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessierten Unternehmern und damit von einer großen Zahl von Unternehmern, aber nicht von allen Unternehmern eingehoben wird, - daß der Beitrag einem örtlichen Fremdenverkehrsverband zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs bzw einem für das gesamte Landesgebiet zuständigen Fonds zufließt, - daß die Bemessungsgrundlage der Jahresumsatz mit bestimmten Ausnahmen, so insbesondere mit Ausnahme des Umsatzes für Leistungen an Abnehmer, die ihren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Geltungsbereiches der Norm haben, soweit es sich nicht um Leistungen für eine Betriebsstätte im räumlichen Geltungsbereich der Norm (dem Bundesland des bundesstaatlich aufgebauten Mitgliedstaates) und nicht um Leistungen an Letztverbraucher handelt, sowie mit Ausnahme des Umsatzes für sonstige Leistungen, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend im räumlichen Geltungsbereich der Norm (dem Bundesland des Mitgliedstaates) erbracht wurden, bildet, - daß die Höhe der Abgabe je nach dem vom Gesetzgeber für die jeweilige Branche, der der Abgabepflichtige angehört, angenommenen Nutzen aus dem Fremdenverkehr gestaffelt ist, - daß die Höhe der Abgabe in tourismusintensiven Orten höher ist als in anderen Orten und - daß ein Vorsteuerabzug nicht vorgesehen ist?

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
EuGH 61984CJ0295 Rousseau Wilmot VORAB;
EuGH 61986CJ0252 Gabriel Bergandi VORAB;
EuGH 61988CJ0093 Wisselink VORAB;
EuGH 61990CJ0109 Giant VORAB;
EuGH 61990CJ0200 Dansk Denkavit und Poulsen Trading VORAB;
EuGH 61990CJ0347 Aldo Bozzi VORAB;
EuGH 61991CJ0208 Raymond Beaulande VORAB
EuGH 61997CJ0338 Erna Pelzl VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170435.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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