RS Vwgh 1997/8/12 97/17/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §21 Abs2 Z1 lita;
GebAG 1975 §22 Abs1;
VwRallg;
ZPO §64 Abs1 Z3;
ZPO §68 Abs4;

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs 2 Z 1 lit a und § 22 Abs 1 GebAG ist in Zivilsachen die Entscheidung über die Zeugengebühr bei einer Gebühr über S 1000,-- an die Parteien zuzustellen. Unter den hier genannten Parteien können nur die des Zivilprozesses verstanden werden. Der Zusammenhang des Verfahrens über die Zeugengebühren ist solcherart mit dem Zivilprozeß hergestellt; dieser Zusammenhang ist aber auch so eng, daß die Vertretungsbefugnis eines zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwaltes insoweit - also im Justizverwaltungsverfahren - gegeben ist.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170225.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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