RS Vwgh 1997/8/12 92/17/0252

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

55 Wirtschaftslenkung
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften
79/06 Konkordate

Norm

Konkordat Art13;
Konkordat Art2;
MOG 1967 §13 Abs2 Z1 idF 1987/138;
MOG 1967 §71 Abs6 idF 1987/138;
MOG 1967 §80 Abs6 idF 1987/138;
MOGNov 1987;

Rechtssatz

Im Falle von Orden und Kongregationen ist durch die kirchenrechtliche Bestimmtheit dieser Institute, die auch staatskirchenrechtlich anerkannt sind, eine rechtliche Grundlage vorhanden, die allenfalls sonst bestehende Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der zu einem Haushalt gehörenden Mitglieder einer Gemeinschaft, die keine Familie darstellt, nicht entstehen läßt und somit die Annahme des Vorliegens eines Haushaltes der Mitglieder der Gemeinschaft gerechtfertigt und geboten erscheinen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992170252.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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