RS Vwgh 1997/8/12 92/17/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
55 Wirtschaftslenkung
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften
79/06 Konkordate

Norm

Konkordat Art13;
Konkordat Art2;
MOG 1967 §13 Abs2 Z1 idF 1987/138;
MOG 1967 §71 Abs6 idF 1987/138;
MOG 1967 §80 Abs6 idF 1987/138;
MOGNov 1987;
VwRallg;

Rechtssatz

Nicht jeder Verbrauch durch "Angehörige" oder "Mitglieder" einer juristischen Person, die als Betreiber einer Landwirtschaft auftritt, kann als Eigenverbrauch nach § 13 Abs 2 Z 1 MOG 1985 verstanden werden. Es muß eine Zuordnung zu einem bestimmten Haushalt möglich sein. Dieses Kriterium der Zuordnung kann jedoch nicht sein, ob die jeweiligen natürlichen Personen innerhalb des Haushaltes auch mit der Milchproduktion befaßt sind. (Hier: Juristische Person ist die Lokalgemeinschaft einer Kongregation; ihre Wirtschaftsführung weist jene Merkmale auf, die für einen "Haushalt" maßgeblich sind; sie verfügt über gemeinsame Güter, die gemeinsam verwaltet werden, die Einnahmen und Ausgaben sind dem Rechtssubjekt zuzurechnen - Hinweis Günther Hartfiel, Wörterbuch der Soziologie 1972).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mitglieder Angehörige Haushalt Eigenverbrauch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992170252.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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