RS Vwgh 1997/8/19 95/16/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0007 95/16/0008 95/16/0009 95/16/0010

Rechtssatz

Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstücks maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Dies muß nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden. Waren dabei die Käufer des Grundanteils - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - an ein bereits fertig vorgegebenes Konzept gebunden und hatten sie sich durch den getätigten Erwerb iVm den vom Organisator für sie abgeschlossenen diversen Verträgen in ein derartiges Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag über den Erwerb der bloßen Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden Projekts auf Basis eines vorgegebenen Gesamtkonzeptes vor. Bei Vorliegen eines derartigen Vertragsgeflechts sind aber auch die das Baukonzept betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen (Hinweis E 28.3.1996, 95/16/0019, 0022 bis 0025, 0040; E 3.10.1996, 95/16/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160006.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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