RS Vwgh 1997/8/19 95/16/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §531;
ABGB §797;
ABGB §802;
GGG 1984 §10 Z1;
GGG 1984 §20;
ZPO §396;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0100

Rechtssatz

Ein Erbe, der die Erbschaft (durch Abgabe einer bedingten Erbserklärung) mit dem Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventars angetreten hat, wird den Gläubigern nach § 802 Satz 2 ABGB nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre und seine eigenen, außer dem Erbrechte ihm zustehenden Forderungen hinreicht. Die genannte Haftungsbeschränkung erstreckt sich sowohl auf Erblasserschulden als auch auf Erbgangsschulden (Hinweis Welser in Rummel ABGB 1 2 , Rz 3 zu 5 802 ABGB; E 31.5.1995, 94/16/0293, 0294). Wenn die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühren gem § 20 i.V.m. § 10 Z. 1 GGG mit Rechtskraft des Versäumungsurteiles, also vor der Einantwortung der Verlassenschaft entsteht, ist lediglich die aus der Inventarisierung des Nachlasses folgende Haftungsbeschränkung war damit aber auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Gerichtsgebühren aus der gegen die Verlassenschaft erhobenen Klage zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160099.X01

Im RIS seit

30.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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