RS Vwgh 1997/8/19 95/16/0328

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
21/02 Aktienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

AktG 1965 §174;
KVG 1934 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Daß nur das Kapital ohne jede Verzinsung zurückzuzahlen ist (Hinweis E 16.12.1993, 92/16/0025), schadet der Qualifikation als Genußrecht nicht. In der Literatur ist diesbezüglich klargestellt, daß Genußrechte dem Zweck dienen, Aktionären und Nichtaktionären gegenüber Leistungen unterschiedlichster Art abzugelten, so zB Sanierungshilfen durch freiwillige Zuzahlungen (Hinweis Schiemer in Schiemer/Jarbornegg/Strasser, AktG-Kommentar/3, Rz 8 zu § 174 AktG). Die Konstruktion eines Genußrechtes kann auch so gestaltet sein, daß der betreffende Berechtigte Leistungen aus dem Jahresgewinn zum Zweck der Amortisation des Genußrechtes bekommt (Hinweis Wünsch, Genußscheine als Verbriefung privatrechtlicher Ansprüche, Strasser Fs 877). Auch Gewinnanteile, die einem Gläubiger gewährt werden und die bei der Tilgung der Forderung in Abzug gebracht werden (was einer Teiltilgung gleichkommt), werden als Genußrechte angesehen (Hinweis Wünsch aaO). Unzutreffend ist das Argument, die Begrenzung eines Gewinnbeteiligungsanspruches auf eine bestimmte fixe Verzinsung sei die untere Grenze für die Qualifikation als Genußrecht. Daran kann auch nichts ändern, daß im konkreten Fall nicht jeder Gewinn die Rückzahlungspflicht auslöst, sondern erst dann, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Es steht ja den Vertragsparteien offen, die Berechnungsgrundlage "Gewinn" in den Vertragsbedingungen zu definieren (Hinweis Schummer Genußrechtsemission durch Personenhandelsgesellschaften?, GesRZ 1991, 200). Ein Genußrecht kann sogar darin bestehen, daß (nur) ein Anteil am Liquidationserlös nach Rückerstattung des eingezahlten Aktienkapitals bleibt (Hinweis Wünsch aaO 878).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160328.X01

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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