RS Vwgh 1997/8/19 95/16/0186

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §3 Abs1;
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Wurde als eine die Gesellschaft berührende VERPFLICHTUNG festgelegt, daß die Komplementärin (hier GmbH) ihr Vermögen nunmehr der Gesellschaft nach Maßgabe des bestehenden Gesellschaftsvertrages DARLEHENSWEISE zur Verfügung stellt, so unterliegen derartige Darlehen seit der Aufhebung des ersten Satzes des § 3 Abs 1 KVG im allgemeinen nicht der Besteuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160186.X03

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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