RS Vfgh 1996/3/13 B110/96

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 18.12.95 abgelaufen, die Beschwerde wurde aber erst am 08.01.96 zur Post gegeben; die in ihr enthaltene, als Absichtserklärung zu wertende Behauptung über eine Postaufgabe am 18.12.95 trifft nicht zu.

Entscheidungstexte

  • B 110/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.1996 B 110/96

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B110.1996

Dokumentnummer

JFR_10039687_96B00110_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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