RS Vwgh 1997/8/28 95/04/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0238 4

Stammrechtssatz

Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann - auch wenn es sich um die einzige Zufahrtstraße zur Betriebsanlage handelt - nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040070.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten