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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0238 4Stammrechtssatz
Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann - auch wenn es sich um die einzige Zufahrtstraße zur Betriebsanlage handelt - nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040070.X01Im RIS seit
12.06.2001