RS Vfgh 1996/3/14 B1154/95

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Veröffentlicht am 14.03.1996
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Index

56 Öffentliche Wirtschaft
56/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
Austro Control-GebührenV Abschnitt II TP22 litc
LuftFG §20

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Erteilung einer Zwischenbewilligung nach dem LuftFG unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Gebühr; keine Bedenken gegen die angewendete Tarifpost der Austro Control-GebührenV

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Erteilung einer Zwischenbewilligung gemäß §20 LuftFG unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Gebühr gemäß §1 und §3 Abs1 iVm Abschnitt II TP22 litc Austro Control-GebührenV.

Es widerspricht nicht dem Kostendeckungsprinzip, wenn der Verordnungsgeber die Gesamtkosten, die der Austro Control GmbH bei der Erbringung ihrer Leistungen entstehen, den einzelnen Leistungstypen nach sachlichen Gesichtspunkten zuordnet (siehe auch B 2113/94 ua und B2511/94, E v 14.03.96). Der Verordnungsgeber hat dabei freilich einen gewissen Spielraum: Er darf bei der Zurechnung der Gemeinkosten auf die einzelnen Kostenträger sowohl auf die Höhe der mit der Einzelleistung verbundenen direkten Kosten als auch auf andere Umstände (wie etwa die Nutzenäquivalenz) abstellen, soweit sich hiefür eine sachliche Rechtfertigung findet.

Angesichts dessen und der vom Bundesminister in der Gegenschrift dargelegten Umstände hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die angewendete Tarifpost 22 der Austro Control-GebührenV.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Luftfahrt, Abgabenbegriff, Gebühr (Austro Control), Austro Control

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1154.1995

Dokumentnummer

JFR_10039686_95B01154_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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