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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §78 Abs2;Rechtssatz
§ 78 Abs 2 GewO 1994 setzt voraus, daß bereits auf Grund der Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustand, die durch diesen Bescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. § 78 Abs 2 GewO 1994 ermächtigt die Beh nicht zur Erteilung von (anderen und zusätzlichen) Auflagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040128.X01Im RIS seit
20.11.2000