RS Vwgh 1997/8/28 95/04/0070

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §77 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0089 4

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des § 77 Abs 3 GewO betreffend die Verpflichtung der Beh zur Begrenzung von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ergibt sich kein subjektives Nachbarrecht.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040070.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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