RS Vwgh 1997/9/3 96/01/0730

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;

Rechtssatz

Ist der Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde durch Zustellung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt dem Bf bereits zugekommen, erübrigte sich eine nochmalige Übermittlung dieses Auftrages an den anschließend bestellten Verfahrenshelfer. Der Bf bzw der ihm beigestellte Verfahrenshelfer sind gehalten, dem Verbesserungsauftrag innerhalb der darin bestimmten (hier: VIERwöchigen), neuerlich in Lauf gesetzten Frist nachzukommen. Wenn auch der bevollmächtigte Rechtsanwalt vom Bestehen eines Mängelbehebungsauftrages Kenntnis haben mußte, weil ihm dieser ja vor Bestellung des Verfahrenshelfers zugestellt worden war, vermag der Umstand, daß in der Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwaltes das Vorliegen des etwa SIEBEN MONATE vor Einlangen des Substitutionsschreibens des Verfahrenshelfers zugestellten Mängelbehebungsauftrages nicht sofort bemerkt und bei Eintragung der Frist berücksichtigt, sondern ausgehend von der vom substituierenden Verfahrenshelfer vermerkten Frist von einer zur Verfügung stehenden SECHSwöchigen (Beschwerde)Frist ausgegangen wurde, ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden nicht zu begründen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010730.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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