RS Vfgh 1996/3/14 V356/94

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Veröffentlicht am 14.03.1996
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Index

L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ProstitutionsV der Marktgemeinde Stegersbach vom 04.09.92
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung in einer ProstitutionsV wegen Nichtzuständigkeit des VfGH; keine Änderung des Verordnungsinhaltes nach einer allfälligen Aufhebung der im Antrag umschriebenen Wortfolge

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der ProstitutionsV der Marktgemeinde Stegersbach vom 04.09.92 "im §1 bezüglich der Worte 'im gesamten Gemeindegebiet der Marktgemeinde Stegersbach'".

Der Umfang einer zu prüfenden Verordnungsbestimmung ist im Antrag derart abzugrenzen, daß für den Fall, daß die aufgezeigten Bedenken gegeben sind und die Bestimmung aufgehoben würde, die dargestellten Bedenken nicht mehr zuträfen.

Auf den Inhalt des abschließenden - klar und eindeutig formulierten - Antrages kommt es an, nicht jedoch auf vorangehende Ausführungen.

Würde nun die erwähnte Wortfolge aufgehoben, so änderte sich am Inhalt der Verordnung gar nichts. Denn §1 der Verordnung würde auch nach einer solchen Aufhebung nichts anderes normieren, als daß die Prostitution verboten ist, und zwar - weil dann kein örtlicher Anwendungsbereich ausdrücklich umschrieben wäre - eben für das ganze Gemeindegebiet.

Der Antrag war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • V 356/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.1996 V 356/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit, Prostitution, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V356.1994

Dokumentnummer

JFR_10039686_94V00356_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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