RS Vwgh 1997/9/3 96/01/0691

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund nicht vor, kann die in § 11 StbG 1985 verankerte Bedachtnahme auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei sowie auf die Flüchtlingseigenschaft eines Staatsbürgerschaftswerbers nicht dazu führen, daß in Ausübung des freien Ermessens von der angeführten Verleihungsvoraussetzung abgesehen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010691.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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