RS Vwgh 1997/9/4 97/18/0285

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0286

Rechtssatz

Mit einem Vorbringen, er habe angenommen, daß nur seine Rechtsvertreter die Berufung gegen den an ihn ergangenen Bescheid einbringen könnten, gelingt es dem Wiedereinsetzungswerber weder, das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, das ihn daran gehindert hat, die Berufungsfrist einzuhalten, glaubhaft zu machen, noch darzutun, daß ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180285.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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