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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0286Rechtssatz
Mit einem Vorbringen, er habe angenommen, daß nur seine Rechtsvertreter die Berufung gegen den an ihn ergangenen Bescheid einbringen könnten, gelingt es dem Wiedereinsetzungswerber weder, das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, das ihn daran gehindert hat, die Berufungsfrist einzuhalten, glaubhaft zu machen, noch darzutun, daß ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180285.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012