RS Vwgh 1997/9/9 94/09/0262

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Index

56/03 ÖBB
77 Kunst Kultur

Norm

BundesbahnG 1992 §1 Abs1;
BundesbahnG 1992 §17 Abs1;
DMSG 1923 §2 Abs2;
DMSG 1923 §3 Abs1;

Rechtssatz

Bei dem per 1.1.1993 gegründeten Unternehmen "Österreichische Bundesbahnen" (die Bf) handelt es sich um eine juristische Person des privaten Rechts, auf die per 1.1.1994 auch das Eigentum des dem ehemaligen Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" gewidmeten Vermögens übergangen war. Als solche konnten die ÖBB nicht mehr Adressat eines Feststellungsbescheides nach § 2 Abs 2 DMSG sein. Wenn die belangte Behörde grundbücherliches Eigentum der Bfrin an der in Rede stehenden Liegenschaft (und damit an dem Denkmal) annahm, hätte sie mit einem Unterschutzstellungsbescheid gemäß § 3 Abs 1 DMSG vorgehen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090262.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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