RS Vwgh 1997/9/9 97/09/0244

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4a Abs1;
AuslBG §4a Abs3;
AuslBG §4a;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/09/0245

Rechtssatz

Bei Prüfung der (sachverhaltsmäßigen) Anwendungsvoraussetzungen des § 4a AuslBG ist zu berücksichtigen, daß dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes korrespondiert, was immer dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind; dies trifft auf die Bestimmung des § 4a AuslBG insofern zu, als die nach § 4a Abs 1 AuslBG vorzunehmende Interessenabwägung (Hinweis E VfGH 16.6.1988, VfSlg Nr 11737) notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbringen der Partei über die beabsichtigte künstlerische Tätigkeit des Ausländers voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997090244.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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