RS Vwgh 1997/9/9 96/06/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1997
beobachten
merken

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1;
BauRallg;
EGVG Art2 Abs6 Z5;

Rechtssatz

Es handelt sich gem § 16 Abs 1 Slbg BauPolG bei den weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung einer Baueinstellung um Maßnahmen des unmittelbaren Verwaltungszwanges iSd Art II Abs 6 Z 5 EGVG. Für Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt iS dieser Bestimmung kommen die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht zur Anwendung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (wie insbesondere in den Bestimmungen über die Beschwerde gegen faktische Amtshandlungen gem § 67c ff AVG).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060096.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten