RS Vwgh 1997/9/10 96/21/0779

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;

Rechtssatz

Wird eine Berufung nicht bei der erstinstanzlichen Behörde, sondern bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat, eingebracht, so ist zu einer den Anforderungen des § 63 Abs 3 AVG entsprechenden Bezeichnung des angefochtenen Bescheides die Benennung der Behörde (Erstbehörde), von der der angefochtene Bescheid stammt, zwingend erforderlich (Hinweis E 15.6.1994, 94/03/0039, VwSlg 14071 A/1994). Ein diesbezüglicher Mangel bildet kein verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG, vielmehr gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210779.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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