RS Vwgh 1997/9/10 97/21/0304

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1604/65 B 9. November 1965 VwSlg 6797 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalte nach bzw infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, also aus in den im § 42 Abs 2 VwGG 1965 aufgezählten Gründen rechtswidrig sei, wird keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210304.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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