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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs2 Z2;Rechtssatz
Daß eine Sache, die zur Reparatur oder zur Reinigung gegeben wird, allein deswegen nicht mehr in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht, ist eine Anschauung, die der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070241.X03Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015