RS Vwgh 1997/9/11 96/07/0241

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Daß eine Sache, die zur Reparatur oder zur Reinigung gegeben wird, allein deswegen nicht mehr in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht, ist eine Anschauung, die der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070241.X03

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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