RS Vfgh 1996/4/15 B215/96

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Veröffentlicht am 15.04.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gegen eine Erledigung des Arbeitsmarktservice betreffend die vorläufige Einstellung eines Leistungsbezugs

Rechtssatz

Die Einstellung des Leistungsbezuges wurde zwischenzeitlich rückwirkend behoben. Dies wurde dem Einschreiter vorgehalten und ihm befristet Gelegenheit gegeben, Gegenteiliges vorzubringen. Der Einschreiter hat nichts eingewendet. Ein anfechtbarer Verwaltungsakt liegt somit nicht (mehr) vor.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B215.1996

Dokumentnummer

JFR_10039585_96B00215_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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