RS Vwgh 1997/9/11 93/15/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188 Abs1 litd;
EStG 1972 §28 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 188 Abs 1 lit d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften setzt voraus, daß die Beteiligten dieselbe Einkunftsart erzielen. Beziehen zwei juristische Personen nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gemäß § 8 Abs 2 KStG 1966 solche aus Gewerbebetrieb, sind deren Anteile aus der Vermietung eines Hauses nicht im Zug der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (Hinweis E 20.5.1987, 86/13/0068, VwSlg 6221 F/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993150127.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten