RS Vwgh 1997/9/11 94/07/0166

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186

Rechtssatz

Außerhalb der Bestimmung des § 21a Abs 3 WRG ist im Gesetz eine Beschränkung der Behörde in der Wahl der nach § 21a Abs 1 WRG genannten Maßnahmen nicht als normiert zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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