RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0056

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1501;
AVG §37;
AVG §38;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 1501 ABGB ist auch in einem Verwaltungsverfahren, in dem der aufrechte Bestand eines Rechtsgeschäftes als Vorfrage zu beurteilen ist, anzuwenden. Bei einer nach dieser Bestimmung vorgenommenen Einwendung handelt es sich um eine als Sachverhaltselement anzusehende Willenserklärung - vergleichbar etwa einem Antrag -, die daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgetragen werden kann.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070056.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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