RS Vwgh 1997/9/11 97/07/0074

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;

Rechtssatz

Das Fehlen amtlicher Sachverständiger ist für sich allein ein ausreichender Grund für die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, wenn eine Beweisaufnahme durch Sachverständige notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070074.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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