RS Vwgh 1997/9/11 94/15/0134

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs2 Z1;
SteuerreformG 1993 Art1 Z17;

Rechtssatz

Erfolgt die Verweigerung der Befreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 im konkreten Fall deshalb, weil die Zweijahresfrist in Fällen, bei denen Geschenkgeber und Geschenknehmer keinen gemeinsamen ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Spekulationsobjekt gehabt hätten, erst ab dem Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (hier ab dem Todestag des Vaters des Abgabepflichtigen) zu laufen beginne, zumal der Abgabepflichtige vorher wirtschaftliches Eigentum nicht erworben habe (hier Nichtablauf der Zweijahresfrist), so teilt der VwGH die Auffassung (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 30 Rz 24.8) für die hier anzuwendende Rechtslage vor der Änderung von Art 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 durch Art I Z 17 des SteuerreformG 1993, BGBl 818, nicht; insbesondere kann der VwGH dem Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß der Eintritt der Befreiung nach der anzuwendenden Rechtslage von der Gemeinsamkeit der Wohnsitzführung von Schenker und auf den Todesfall Beschenkten abhinge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150134.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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