RS Vwgh 1997/9/11 96/07/0223

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG OÖ 1990 §22 Abs1;
AWG OÖ 1990 §42 Abs1 Z1 litc;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Das Unrechtsbewußtsein ist ein Schuldelement, das von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (Hinweis E 15.6.1992, 91/10/0146). Ein mangelndes Unrechtsbewußtsein bewirkender unverschuldeter Rechtsirrtum liegt im konkreten Fall nicht vor. Wurde dem Beschuldigten lange vor dem Inkrafttreten des OÖ AWG 1990 (hier im Jahre 1982) auf seine Anfrage vom Naturschutzbeauftragten der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, es bestehe ein öffentliches Interesse an der vom Beschuldigten beabsichtigten Ablagerung (eine Information des Beschuldigten über eine Bewilligungspflicht hinsichtlich dieser Deponie durch das genannte Organ erfolgte nie), so befreit die genannte Kontaktaufnahme mit der Behörde den Beschuldigten nicht von seiner Verpflichtung, sich über spätere Änderungen der Rechtslage zu informieren. Es war dem Beschuldigten nicht gestattet, aufgrund dieser Kontaktaufnahme unbekümmert um Änderungen der Rechtslage zeitlich unbegrenzt Ablagerungen ohne die erforderliche Bewilligung zu tätigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070223.X09

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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