RS Vwgh 1997/9/11 94/07/0166

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §72 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186

Rechtssatz

Das Verfahren zur Erlassung des Bescheides nach § 21a WRG ist ein Einparteienverfahren und bleibt es auch dann, wenn mit dem Anpassungsbescheid Maßnahmen vorgeschrieben werden, die in fremde Rechte eingreifen. Für den Schutz dieser Rechte gelten unverändert die Bestimmungen des 6ten Abschnittes des WRG. Halten sich solche Eingriffe in fremde Rechte in dem durch § 72 Abs 1 WRG gesteckten Rahmen, dann werden sich solche durch einen Anpassungsbescheid nach § 21a Abs 1 WRG verfügte Eingriffe in Rechte Dritter auch ohne Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens in der Form entsprechender Duldungsbescheide durchsetzen lassen (Hinweis B 21.9.1995, 95/07/0104, B 23.6.1992, 92/07/0023).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X14

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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