RS Vwgh 1997/9/11 97/15/0042

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §187;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/08 90/14/0049 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 187 FinStrG hat niemand einen Rechtsanspruch auf die gnadenweise Nachsicht einer Abgabenstrafe, es besteht aber ein Anspruch auf Ermessensübung im Sinne des Gesetzes (Art 130 Abs 2 B-VG). Ermessensentscheidungen sind jedenfalls insoweit zu begründen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 16.2.1973, 1798/72 und E 7.7.1978, 1265/77).

Schlagworte

ErmessenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150042.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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