RS Vwgh 1997/9/11 96/07/0223

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG OÖ 1990 §22 Abs1;
AWG OÖ 1990 §42 Abs1 Z1 litc;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Es ist dafür, ob die Bestrafung nach § 42 Abs 1 Z 1 lit c OÖ AWG 1990 zu Recht erfolgte, ohne Bedeutung, ob die auf der nach § 22 Abs 1 OÖ AWG 1990 nicht bewilligten Deponie vorgefundenen Ziegelbruchstücke und Betonbruchstücke vom Beschuldigten selbst in die Schottergrube verbracht wurden oder nicht. Der Beschuldigte war Deponiebetreiber. Als solcher hatte er auch dafür zu sorgen, daß nicht von anderen Personen unzulässigerweise Abfälle abgelagert wurden. Daß er ausreichende Vorkehrungen getroffen hätte, um unzulässige Deponierungen durch andere Personen zu verhindern, hat er nicht behauptet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070223.X08

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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