RS Vwgh 1997/9/11 94/07/0166

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §72 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/07/0190 94/07/0186

Rechtssatz

Übersteigen die mit einem Anpassungsbescheid nach § 21a Abs 1 WRG verbundenen Eingriffe in Rechte Dritter den durch § 72 Abs 1 WRG gesteckten Rahmen, dann ist zur Durchsetzung solcher Eingriffe die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 60 ff WRG im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die in Befolgung des Anpassungsauftrages von seinem Adressaten projektierten Maßnahmen erforderlich. Die Rechte der von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten können von diesen sowohl im Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG als auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a Abs 1 WRG als Parteien anzusehen. Das nach § 21a WRG durchgeführte Verfahren dient allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (Hinweis E 19.9.1996, 96/07/0138).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070166.X15

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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