RS Vwgh 1997/9/11 96/07/0223

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 Z3;
AWG 1990 §29 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Nach § 29 Abs 1 letzter Satz AWG 1990 bleiben landesrechtliche Vorschriften für Anlagen gemäß § 29 Abs 1 Z 3 AWG 1990 und § 29 Abs 1 Z 6 AWG 1990 unberührt, soweit sie nicht durch das bundesrechtlich durch § 29 AWG 1990 vereinheitlichte Genehmigungsverfahren inhaltlich ersetzt wurden (Hinweis E VfGH 6.3.1992, G 231/91, VfSlg 13019/1992). Dies bedeutet, daß solche Anlagen neben der Genehmigung nach § 29 AWG 1990 auch einer Bewilligung nach Maßgabe der Landes-AWG bedürfen, wobei im landesrechtlichen Verfahren allerdings nur jene Vorschriften anzuwenden sind, deren Erlassung und Vollziehung unter die nicht abfallrechtlichen Kompetenzen der Länder oder die ihnen nach Inkrafttreten des § 29 AWG 1990 verbliebene abfallwirtschaftliche Restzuständigkeit fallen, also jene über die Übereinstimmung mit den Landesabfallplänen oder Landesabfallkonzepten und mit Standortfestsetzungen und über den Ortsbildschutz, Straßenbildschutz und Landschaftsschutz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070223.X07

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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