RS Vfgh 1996/5/30 B1694/96

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung einer Berufung gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der BH Innsbruck, mit dem der gemäß dem Tir G über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl 11/1993, die baubehördliche Bewilligung zur Sanierung eines Stadelausbaues erteilende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wattenberg behoben wurde.Abweisung einer Berufung gegen den aufsichtsbehördlichen Bescheid der BH Innsbruck, mit dem der gemäß dem Tir G über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt 11 aus 1993,, die baubehördliche Bewilligung zur Sanierung eines Stadelausbaues erteilende Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wattenberg behoben wurde.

Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die vom Antragsteller angestrebte Wirkung (die konsenslos errichteten Baulichkeiten vorerst ohne Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung belassen zu dürfen) nicht verbunden sein, da selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Antragsteller noch keine nachträgliche Baubewilligung für sein errichtetes Bauwerk erworben hätte, sohin seine Rechtsstellung keine andere als vorher wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspräche, dem Antragsteller eine Rechtsstellung vorläufig zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und folglich auch im Falle der Aufhebung desselben nicht besäße.

Im übrigen ist die vom Antragsteller ins Treffen geführte Wirkung aufgrund der fortgeführten Abbruchsarbeiten zudem nicht unmittelbare Rechtsfolge des sofortigen Vollzuges des angefochtenen Bescheides und daher auch nicht in die vom Verfassungsgerichtshof gemäß §85 VfGG durchzuführende Interessenabwägung miteinzubeziehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1694.1996

Dokumentnummer

JFR_10039470_96B01694_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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