RS Vwgh 1997/9/15 96/10/0105

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ist nicht unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, zu welchem Zweck eine Rodung beantragt wurde; vielmehr sind im Rahmen des durch § 17 Abs 2 ForstG 1975 vorgeschriebenen Abwägungsvorganges die an der Verwirklichung des Rodungszweckes bestehenden öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung gegenüberzustellen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100105.X02

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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